Schließung weiterer Erstaufnahmeeinrichtungen – Landkreise unmittelbar zuständig

Nach der Schließung der NUK Sindelfingen schließt nun auch die AZ Meßstetten als Erstaufnahmeeinrichtung. Wir haben beim Regierungspräsidium Tübingen angefragt, ob eine Nachfolgeeinrichtung vorgesehen ist und wie künftige Aufnahmen gehandhabt werden sollen.

Das Regierungspräsidium Tübingen leitete die Anfrage an das Regierungspräsidium Karlsruhe weiter. Die Antwort fällt äußerst interessant aus, da damit klargestellt wird, dass Landeserstaufnahmeeinrichtungen grundsätzlich lediglich eine „Pufferfunktion“ übernehmen und für die Aufnahme die Stadt- und Landkreise unmittelbar zuständig sind. Eine Weiterleitung an Landeserstaufnahmeeinrichtungen ist demnach nicht zulässig und für Geflüchtete aus der Ukraine auch nicht erforderlich:

Wie bereits unten aufgeführt, sollen ukrainische Geflüchtete den Stadt- und Landkreisen im Land direkt zugehen, diese sind für die Aufnahme unmittelbar zuständig. Die Zuweisung erfolgt durch die allgemein bekannte Allgemeinverfügung. Die LEA übernimmt lediglich eine Pufferungsfunktion für Geflüchtete, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Diese Pufferungsfunktion wird außerhalb der regulären Dienstzeiten und am Wochenende von den regulären Erstaufnahmeeinrichtungen übernommen werden. Wie bisher werden die  Weiterleitungen dann aus der Erstaufnahme an die Kreise erfolgen. Insofern ergibt sich keine Änderung.

Die unteren Aufnahmebehörden und unteren Ausländerbehörden werden bereits seit längerem regelmäßig darauf hingewiesen, Geflüchtete aus der Ukraine, die als Neuankömmlinge vorsprechen und ein Schutzgesuch gemäß § 24 AufenthG äußern, nicht aktiv und pauschal an die Erstaufnahmeeinrichtungen zu verweisen. Dies gilt umso mehr, wenn die Geflüchteten familiäre Beziehungen oder gar privaten Wohnraum vor Ort geltend machen. Die Personen werden in diesen Fällen daher auch umgehend an die gleiche untere Aufnahmebehörde zurückgeleitet.


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